
Satzungen
der
St. Sebastianus Schützenbruderschaft
zu Köln-Stammheim e.V., gegr. vor 1594
§ 1
Name und Sitz
Die St. Sebastianus Schützenbruderschaft zu Köln-Stammheim ist unter der Nummer: VR 5077 im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen und führt den Namen:
„St. Sebastianus Schützenbruderschaft zu Köln-Stammheim e.V. gegr. vor 1594“
Sitz der Bruderschaft ist Köln-Stammheim.
§ 2
Wesen und Aufgabe
Getreu dem Wahlspruch: „Für Glaube, Sitte, Heimat“ stellen die Mitglieder der Bruderschaft sich folgenden Aufgaben:
§ 3
Mitgliedschaft
§ 4
Pflichten und Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied unterwirft sich mit der Aufnahme den Bestimmungen dieser Satzung. Es ist verpflichtet, an den Hauptgottesdiensten der Bruderschaft zum Schützenfest und an Sebastianus in der Kirche St. Mariä Geburt teilzunehmen. Jedes Mitglied muß sich in Uniform am Hauptfestzug beteiligen und mindestens 3 auswärtige Feste besuchen. Alle Mitglieder sind gehalten, sich an den Veranstaltungen zu beteiligen. Jeder der 3 Jahre Mitglied der Bruderschaft ist, hat Anspruch auf ein Königslos. Alle übrigen Vergünstigungen, die mit der Mitgliedschaft verbunden sind, stehen jedem Mitglied schon mit der Aufnahme zu.
§ 5
Beiträge
Damit die Bruderschaft ihre Aufgaben und Verpflichtungen erfüllen kann, erhebt sie einen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 6
Geschäftsjahr und Kassenprüfung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und beginnt demzufolge am 01. Januar und endet am 31. Dezember des Jahres. Die Kasse mit allen Rechnungsunterlagen sowie Vermögensanlagen werden jährlich von 2 Mitgliedern geprüft, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Über die Prüfung erstatten sie der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 7
Organe der Bruderschaft
Die Organe der Bruderschaft sind:
§ 8
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache. Sie beschließt ferner über die zu treffenden Maßnahmen, damit die Aufgaben der Bruderschaft erfüllt werden. In jedem Jahr findet möglichst im Februar eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Darüber hinaus können vom Vorstand zur Beratung bedeutsamer Fragen der Bruderschaft oder aus sonstigen wichtigen Anlässen jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß auch dann einberufen werden, wenn ein fünftel der Mitglieder unter Angabe von Gründen diese Versammlung fordert. Die Versammlung ist 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Anträge auf Änderung der Tagesordnung müssen 8 Tage vor der Versammlung schriftlich gestellt werden. Über Annahme dieser Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung. In besonders dringlichen Fällen können alle Fristen verkürzt werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter geleitet. Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei solcher Beschlußfähigkeit werden Beschlüsse in einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Abstimmung ist in der Regel öffentlich. Auf Antrag eines Mitgliedes wird geheim abgestimmt. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Nach Genehmigung durch die Versammlung ist das Protokoll vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Zu allen Versammlungen wird schriftlich eingeladen.
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt:
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Auflösung der Bruderschaft sind die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sind in der Mitgliederversammlung, die über Auflösung entscheiden soll, nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen. Diese ist in jedem Falle beschlußfähig. Der Beschluß bedarf auch in dieser Versammlung einer 2/3 Stimmenmehrheit.
§ 10
Der Vorstand
§ 11
Aufgaben des Vorstandes
Aufgaben des Vorstandes sind:
Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12
Offiziere
Die Offiziere werden auf Vorschlag des Offizierscorps von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie unterstützen den Vorstand nach Weisung des Kommandeurs bei der Durchführung des Schützenfestes und allen anderen Veranstaltungen.
§ 13
Schützenfest und Schützenkönig
Alljährlich findet möglichst im Monat August das Schützenfest statt. Die Tage und der Verlauf werden vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Schützenkönig festgelegt.
Schützenkönig wird derjenige, der vom Rumpf des Königsvogels den letzten Rest von der Stange heruntergeschossen hat. Im Ausnahmefall ist der Schützenkönig, der durch seinen Schuß den Rest des Vogels in eine solche Lage gebracht hat, daß er durch die Visierlinie nicht mehr zu sehen ist. Die Entscheidung darüber fällt die Schießkommission. Der jeweilige Schützenkönig erhält beim nachfolgenden Schützenfest die Wirtschaftsführung an allen Schützenfesttagen und zwar auf eigene Rechnung. Die Organisation des Festes und die Preisgestaltung muß der König mit dem Vorstand abstimmen. Das betrifft insbesondere das Zelt, Speisen und Getränke und Musik.
Kann in Ausnahmefällen ein Schützenkönig die Wirtschaftsführung nicht durchführen, muß die Bruderschaft das Fest organisieren. Die Mitgliederversammlung beschließt, ob dem König nach Ablauf des Festes ggf. eine Abfindung zu zahlen ist.
Der Schützenkönig hat in den ersten 3 auf seine Amtszeit folgenden Jahren kein Anrecht auf ein Königslos.
Stirbt ein Schützenkönig während seiner Amtszeit, geht die Königswürde an den 1. Vorsitzenden über. Die Wirtschaftsführung übernimmt die Bruderschaft auf ihre Rechnung. Sie tritt dabei in die bereits geschlossenen Verträge ein. Den Erben des verstorbenen Königs werden die nachweislich entstandenen Kosten erstattet.
Über eine Gewinnbeteiligung der Erben nach Ablauf des Schützenfestes entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhören des gesetzlichen Vorstandes.
Jeder Schützenkönig muß jeweils beim Patronatsfest im Januar des kommenden Jahres ein neues silbernes Gedenkschild den übrigen Schildern beifügen.
§ 14
Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann verdiente Schützenbrüder zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 15
Sportschießen
Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.
§ 16
Gemeinnützigkeit
Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck der Bruderschaft entspricht § 2 dieser Satzung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege von Brauchtum und Kultur, Errichtung und Unterhalt von Schießsportanlagen und Förderung von schießsportlichen Leistungen und Übungen. Die Bruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Bruderschaft dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Bruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 17
Auflösung der Bruderschaft
Bei Auflösung oder Aufhebung der Bruderschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen der Bruderschaft an den Bürgerverein Köln-Stammheim e.V. gegr. 1984, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige, oder soziale Zwecke in Köln-Stammheim zu verwenden hat.
§ 18
Geschäftsordnung
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§ 19
Schiedsdericht
Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw, zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden. Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 10.03.2000 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.
§ 20
Datenschutz
§ 21
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 07.02.2010 mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.
© 2010 St. Sebastianus Schützenbruderschaft Köln-Stammheim